AGB Quaro

Ein Service der SearchInsights GmbH, Martin-Schmeißer-Weg 10, 44227 Dortmund

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser AGB ist die Zurverfügungstellung der Software Quaro („Software“) unter dem Link https://app.quaro.io/ durch Quaro zur Nutzung durch den Kunden über eine Telekommunikationsverbindung. Die Software bietet dem Kunden die Möglichkeit, Keyword-Recherchen durchzuführen, Keyword-Datenbanken anzulegen und Keywords zu überwachen („Monitoring“).

§ 2 Softwareüberlassung

(1) Quaro stellt dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes die Nutzung der unter dem Link https://quaro.io/features/ beschriebenen Software in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung, räumt dem Kunden diesbezügliche Nutzungsrechte ein und stellt dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung. Die Anwendungssoftware wird von Quaro an dem vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des Quaro betriebenen Datennetzes zu anderen Netzen) zur Nutzung bereitgestellt. Die Software verbleibt dabei auf den Servern von Quaro. Von Quaro nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von Quaro betriebenen Übergabepunkt.

(2) Quaro wird die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der aktuellsten angebotenen Version einsetzen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer vorherigen Version der Software besteht jedoch nicht.

(3) Quaro gewährleistet, dass die bereitgestellte Software

  • für die sich aus der Leistungsbeschreibung unter https://quaro.io/features/ ergebenden Zwecke geeignet ist,
  • während der Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
  • frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen können.

(4) Quaro hält auf seinen Servern ab Beginn der Vertragslaufzeit Speicherplatz im vertraglich erforderlichen Umfang bereit.

(3) Grundsätzlich registriert der Kunde sich selbst für die Nutzung der Software durch Anlage von Benutzernamen und Passwort.

(4) Quaro ist für die Zurverfügungstellung seiner Software auf Leistungen Dritter, wie insbesondere Schnittstellen zu Suchmaschinenanbietern (z.B. Google), Plattformen (z,B, Amazon) etc. angewiesen und verwendet diesbezügliche Schnittstellen. Stellt einer der Anbieter seine Leistungen gegenüber Quaro ein und wird dadurch der Leistungsumfang der Software eingeschränkt, wird Quaro den Kunden darüber unverzüglich informieren. Beide Parteien sind in dem Fall zur Kündigung des Vertrages zum Stichtag der Leistungsseinstel lung durch den Drittanbieter berechtigt.

§ 3 Lizenzumfang

(1) Der Kunde kann zwischen folgenden Lizenzmodellen vor Vertragsschluss frei wählen: 

Pakete  Single  Advanced  Pro  Enterprise
Features Features
– Alle Features

– Alle Sprachen

– Ein Nutzer

Features
– Alle Features

– Alle Sprachen

– Unbegrenzte
Nutzer

Features
– Alle Features

– Alle Sprachen

– Unbegrenzte
Nutzer

Featuresaus Pro und
zusätzlich:

– Unternehmensweite
Schulungen

– Single Sign On

Keywords
abrufen bis
zu
100.000/Monat 500.000/Monat 1.000.000/Monat 2.000.000/Monat 

(2) Die Lizenz eine Concurrent-User-Lizenz, die nicht personengebunden ist und somit von unterschiedlichen Nutzern gleichzeitig genutzt werden kann. Der Kunde kann die Software auf beliebig vielen Rechnern von beliebigen Personen betreiben und nutzen lassen. 

(3) Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Eine Versorgung anderer Unternehmen, z.B. verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Ein Anspruch auf Zustimmung durch Quaro besteht nicht. Insbesondere das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software oder die Nutzung der Software durch unberechtigte Dritte, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, ist wie die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt.

(4) Der Kunde kann bei monatlich vereinbarter Zahlung einmal pro Monat ein Lizenzupgrade oder -downgrade beauftragen. Das Up- oder Downgrade gilt dann für die gesamte restliche Vertragslaufzeit. Die erhöhte MonatsGebühr ist in anteiliger Höhe ab dem Zeitpunkt des Upgrades zu zahlen, in dem das Upgrade beauftragt wird. Bei einem Downgrade gilt die reduzierte Monatsgebühr ab dem darauffolgenden Monat.

§ 4 Schulung und Hotline

(1) Quaro bietet Kunden gegen gesonderte Vergütung die Möglichkeit der Durchführung von Schulungen zur Einführung in die Bedienung der Software an. Führt eine Aktualisierung der Software nach Ansicht von Quaro zu einem erneuten Schulungsbedarf, so kann Quaro zusätzliche, die Neuerungen der Software behandelnde Schulung gegen gesonderte Vergütung anbieten.

(2) Quaro stellt dem Kunden zur Unterstützung in technischen Fragen montags bis freitags 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Hotline zur Verfügung, die über E-Mail oder Telefon zu erreichen ist. Die Hotline dient allein der Unterstützung des Kunden bei der Inanspruchnahme der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen von Quaro. Die Hotline wird auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt. Kundenanfragen an die Hotline werden in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet.

§ 5 Datenspeicherung und –übernahme

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn von Quaro eingerichteten virtuellen Datenserver Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Software zugreifen kann. Quaro schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Quaro ist hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten nicht zur Verwahrung oder Obhut verpflichtet. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(2) Der Umfang des dem Kunden zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ergibt sich aus § 3. Der Kunde kann die Daten im Rahmen der laufenden Nutzung der Anwendungssoftware auf dem Datenserver ablegen.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

Für die Nutzung der Software ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dennoch personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Quaro wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.

§ 7 Datenherausgabe

(1) Der Kunde kann von ihm erstellte Daten jederzeit exportieren.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen Quaro hinsichtlich der Daten des Kunden nicht zu.

(3) Quaro wird die bei ihr vorhandenen Kunden-Daten 14 Tage nach der Vertragsbeendigung löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass er eine gesonderte Datenherausgabe wünscht. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.

§ 8 Datensicherung

Quaro wird eine arbeitstägliche Sicherung der Daten des Kunden auf dem Datenserver durchführen. Die Datensicherung erfolgt rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherte Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben wird. Nach dem gleichen Prinzip erfolgt eine monatliche Datensicherung, bei der die Daten ebenfalls rollierend nach Ablauf von einem Monat überschrieben werden.

§ 9 Zugriffsberechtigungen 

(1) Der Kunde erhält eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten.

(2) Der Kunde darf die Software ausschließlich selbst nutzen.

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem von Quaro definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Quaro ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von Quaro ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software-Version entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Anwendungssoftware berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Im Übrigen wird er zur Nutzung der Leistungen von Quaro nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der unter https://quaro.io/features/ genannten Mindest-Anforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Quaro bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich dazu, Quaro von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch den Kunden beruhen oder die sich aus von Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Davon umfasst sind auch etwaige Rechtsverfolgungskosten.

(4) Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei der Übermittlung von Texten, Bildern und sonstigen Daten Dritter auf Servern von Quaro alle Rechte Dritter an dem verwendeten Material zu beachten.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, vor der Versendung von Daten und Informationen an Quaro diese auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

(6) Sofern der Kunde zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe der Software Daten übermittelt, wird er diese regelmäßig der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion der selben zu ermöglichen.

(7) Der Kunde wird die regelmäßig auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Quaro zur Datensicherung nach § 5.

§ 11 Nutzungsrechte

Rechte von Quaro bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

11.1.
Der Kunde erhält an der Software das einfache, nicht unterlizensierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages und die Zugriffsberechtigten beschränkte Nutzungsrecht nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

11.1.1
Der Kunde nutzt die Software nur in dem in § 3 Absatz 1 geregelten Umfang.

11.1.2
Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen.

11.1.3
Sofern Quaro während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere neue Lieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

11.1.4
Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder diese Anwendungen Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

11.2
Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung

11.2.1
Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.

11.2.2
Der Kunde haftet dafür, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

11.2 3
Verletzung der Bestimmungen nach § 11 durch den Kunden:

11.2.4
Verletzt der Kunde die Regelungen dieses Abschnitts aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Quaro nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzungen hierdurch nachweislich abgestellt werden können.

11.2.5
Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 11.2.2, ist Quaro berechtigt, die dadurch betroffenen Daten beziehungsweise Anwendungsdaten kostenpflichtig zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch seine Nutzer hat der Kunde Quaro auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch Quaro erneut die Regelungen in § 11 und hat er dies zu vertreten, kann Quaro den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

11.3
Der Kunde darf, die von Quaro zur Verfügung gestellten Leistungen nicht zu gewerblichen Zwecken Dritter zur Nutzung überlassen.

11.4
Der Kunde räumt Quaro das Recht ein, die von Quaro für den Kunden zu speichernden Daten anonymisiert mit anderen zu aggregieren und zu analysieren. Zur Beseitigung von Störungen ist Quaro auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

11.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, Nichtberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen von Quaro zu gestatten.

§ 12 Vergütung

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen von Quaro ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Für den Zeitraum der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung in dem Angebot geregelten Nutzungsgebühr. Die Nutzungsgebühr wird mit Vertragsschluss fällig und ist bei monatlicher Zahlweisen jeweils am Monatsersten, bei jährlicher Zahlweise mit Vertragsschluss im Voraus zu zahlen. Die Nutzungsgebühr umfasst die zur Verfügungstellung der Software, die laufende Speicherung und Bereithaltung der Anwendungsdaten, die zur Verfügungstellung von Speicherplatz sowie die Hotline.

(3) Sämtliche Preise sind Nettopreise.

(4) Quaro ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Quaro wird diese Preiserhöhungen dem Kunden per EMail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird Quaro den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.

§ 13 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die in dem Angebot geregelte Laufzeit. Grundsätzlich gelten entweder eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Laufzeit bei entsprechender Zahlweise. Erfolgt keine Kündigung gemäß nachfolgenden Regelungen, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um den jeweiligen Turnus (1 Jahr/6 Monate/3 Monate/1 Monat). Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dem Angebot gelten nachfolgende Kündigungsfristen: Monatliche Laufzeit/Zahlweise: jederzeit zum Monatsende. Jährliche, halbjährliche und vierteljährliche Laufzeit/Zahlweise: ein Monat zum Ende der Vertragslaufzeit.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter zwei Wochen möglich. Quaro kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise beziehungsweise eines nicht unerheblichen Teils des Preises oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Quaro kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Stattdessen kann Quaro auch die ihr nach dem Gesetz zustehenden tatsächlichen Schadensersatzbeträge geltend machen.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 14 Haftungsgrenzen und Gewährleistung

(1) Quaro haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Quaro nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Quaro haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit pro Jahr summenmäßig beschränkt auf den doppelten Betrag der Nutzungsgebühr.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von Quaro auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; § 14 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Arglist bleibt unberührt.

(5) Quaro gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, welche auf eine nicht sachgemäße Bedienung der zum Einsatz gelangenden Anwendung und sonstiger Produkte durch den Kunden zurückzuführen sind oder welche darauf beruhen.

(6) Sämtliche Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag unterliegen einer Verjährungsfrist von zwölf Monaten; die Frist beginnt ab Kenntnis von der Schadensentstehung. Ansprüche, welche innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht worden sind, sind von der Verfolgung und Geltendmachung dauerhaft ausgeschlossen. Dies gilt nicht für gesetzliche Haftungsansprüche infolge vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel gegenüber Quaro unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(7) Die Regelungen unter § 14 gelten auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen von Quaro.

(8) Quaro haftet nicht für die Rechtskonformität ggf. vorgeschlagener Keywords. Der Kunde ist selbst für eine rechtliche Bewertung von Keywords vor deren Verwendung, insbesondere Marken- und wettbewerbsrechtlich, verantwortlich.

§ 15. Technische Verfügbarkeit, Reaktionszeiten

(1) Quaro schuldet die Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

(2) Bezüglich der Verfügbarkeit wird folgendes vereinbart:

(3) Die Software steht grundsätzlich 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 12 Monate im Jahr zur Verfügung.

(4) Vorstehende Zeiten werden unterbrochen durch regelmäßige beziehungsweise planmäßige Wartungsarbeiten, beziehungsweise Reparaturen (Wartungsfenster) und tägliche Backups. Diese führt Quaro grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen durch, sofern dies möglich ist. Einmal pro Monat erfolgt aufgrund neuer Daten von Drittanbietern ein Update aller Suchvolumina, das ca. 4 Zeitsunden in Anspruch nimmt und währenddessen die Nutzung der Software ausgeschlossen ist. Bei unaufschiebbaren Reparaturen ist Quaro auch berechtigt, diese Arbeiten während dieser vorgenannten Geschäftszeiten durchzuführen. Quaro gewährleistet einen Grad der Verfügbarkeit von 98% der vorgenannten Nutzungszeit abzüglich notwendiger Wartungsarbeiten.

Der Bezugszeitraum, innerhalb dessen die Verfügbarkeit berechnet wird beträgt ein Kalenderjahr.

(5) Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich von Quaro liegen, mithin vom Kunden zu vertreten sind oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, werden innerhalb einer angemessenen Entstörzeit behoben.

§ 16 Änderung der Vertragsbedingungen

Quaro ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Quaro wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann der Kunde den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Quaro wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die Widerspruchsfrist und die vorbezeichnete Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Die Parteien werden über alle vertraulich zu behandeln Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren beziehungsweise diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der Information gebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergeben. Durch Quaro vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sofern sie von diesen Kenntnis erlangt.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

  • ihr vor dem Datum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit vor dem Datum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Datum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Information empfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

§ 18 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien von der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt freigestellt. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • Von den Parteien nicht zu vertretende Feuer/Explosion/Überschwemmung;
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
  • Über 6 Wochen andauernder und von der jeweiligen Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;
  • Nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets. Jede Partei hat die jeweils andere über den Eintritt eines als höhere Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 19 Nennung als Referenzkunde

(1) Quaro wird berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann seine erteilte Zustimmung widerrufen. In dem Fall bleibt Quaro berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

(2) Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite von Quaro einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Kunde räumt Quaro zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(7) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.